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626.33 CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern - Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden

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Art. 3 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden

1. Der nach der Belastung des Bundes gemäss Art. 20 Abs.1 der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern verbleibende Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird zu einem Drittel dem Kanton und zu zwei Dritteln der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person belastet.

2. Der Kanton rechnet mit den Gemeinden über den von ihm zurückerstatteten Betrag der Steueranrechnung mindestens einmal jährlich ab.

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