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626.33 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern - Rückerstattung und Verrechnung

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Art. 2 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · Rückerstattung und Verrechnung

1. Der Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird den berechtigten Personen in der Regel zurückerstattet. Der Betrag kann mit den laufenden oder früher fällig gewordenen Staats- und Gemeindesteuern sowie direkten Bundessteuern verrechnet werden.

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