626.33
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern - Rückerstattung und Verrechnung
Art. 2 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · Rückerstattung und Verrechnung
1. Der Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird den berechtigten Personen in der Regel zurückerstattet. Der Betrag kann mit den laufenden oder früher fällig gewordenen Staats- und Gemeindesteuern sowie direkten Bundessteuern verrechnet werden.