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626.33 CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern - Zuständigkeit

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Art. 1 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · Zuständigkeit

1. Die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern und die Führung des besonderen Registers werden der Kantonalen Steuerverwaltung übertragen.

Zuständigkeit Art. 2 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern →

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