626.33
CH-AR
Art. 1 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern - Zuständigkeit
Art. 1 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · Zuständigkeit
1. Die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern und die Führung des besonderen Registers werden der Kantonalen Steuerverwaltung übertragen.