625.31
CH-AR
Art. 4b Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Strafverfolgung
Art. 4b Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe · Strafverfolgung
1. Erachtet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung für gegeben, überweist es die Akten an die Staatsanwaltschaft.