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625.31 CH-AR

Art. 4b Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Strafverfolgung

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Art. 4b Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe · Strafverfolgung

1. Erachtet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung für gegeben, überweist es die Akten an die Staatsanwaltschaft.

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