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625.31 CH-AR

Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Kantonale Steuerverwaltung

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Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe · Kantonale Steuerverwaltung

1. Die kantonale Steuerverwaltung übermittelt dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz die zweckdienlichen Mitteilungen, erteilt die benötigten Auskünfte und gewährt Einsicht in die Akten.

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