625.31
CH-AR
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Kantonale Steuerverwaltung
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe · Kantonale Steuerverwaltung
1. Die kantonale Steuerverwaltung übermittelt dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz die zweckdienlichen Mitteilungen, erteilt die benötigten Auskünfte und gewährt Einsicht in die Akten.