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Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe

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Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe · Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe

1. Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.

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