625.31
CH-AR
Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe
Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe · Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe
1. Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.