625.31
CH-AR
Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe
5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
Gesetzestext (5 Artikel)
Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe
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1. Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Kantonale Steuerverwaltung
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1. Die kantonale Steuerverwaltung übermittelt dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz die zweckdienlichen Mitteilungen, erteilt die benötigten Auskünfte und gewährt Einsicht in die Akten.
Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Rekurskommission[[1]](#articletitle_text_fn_466676_2_1_c)
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1. Als Rekurskommission wird das Obergericht eingesetzt.
Art. 4b Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Strafverfolgung
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1. Erachtet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung für gegeben, überweist es die Akten an die Staatsanwaltschaft.
Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Inkrafttreten
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1. Die Verordnung tritt am 6. April 2004 in Kraft.