625.21
CH-AR
Art. 9 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer - Zeitpunkt der Verrechnung
2. Abschnitt: Steuerrückerstattung - II. Befriedigung des Anspruchs
Art. 9 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer · Zeitpunkt der Verrechnung
1. Der nach Art. 11 dieser Verordnung festgesetzte Rückerstattungsanspruch gilt als verrechnet
a) * mit den vorläufig in Rechnung gestellten Staats- und Gemeindesteuern für die dem Fälligkeitsjahr folgende Steuerperiode 120 Tage nach Eingang des Rückerstattungsantrags;
b) * mit den veranlagten Staats- und Gemeindesteuern für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode 120 Tage nach Eingang des Rückerstattungsantrags, soweit der Anspruch nicht bereits nach lit. a dieser Bestimmung verrechnet wurde;
c) * mit anderen Staats- und Gemeindesteuern 120 Tage nach Eingang des Rückerstattungsantrags.