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625.21 CH-AR

Art. 8 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer - Rückerstattung in besonderen Fällen

2. Abschnitt: Steuerrückerstattung - II. Befriedigung des Anspruchs
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Art. 8 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer · Rückerstattung in besonderen Fällen

1. In Erbfällen und in Fällen vorzeitiger Rückerstattung wird die Verrechnungssteuer in der Regel in bar ausbezahlt.

2. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit offenen Staats- und Gemeindesteuern.

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