625.21
CH-AR
Art. 8 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer - Rückerstattung in besonderen Fällen
2. Abschnitt: Steuerrückerstattung - II. Befriedigung des Anspruchs
Art. 8 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer · Rückerstattung in besonderen Fällen
1. In Erbfällen und in Fällen vorzeitiger Rückerstattung wird die Verrechnungssteuer in der Regel in bar ausbezahlt.
2. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit offenen Staats- und Gemeindesteuern.