Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer - Rückerstattung bei Einkommens- und Vermögenssteuern
Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer · Rückerstattung bei Einkommens- und Vermögenssteuern
1. Der Rückerstattungsanspruch wird mit den veranlagten Staats- und Gemeindesteuern für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode verrechnet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit früher in Rechnung gestellten Steuern.
2. Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Staats- und Gemeindesteuern, wird der Mehrbetrag ausbezahlt.
3. Die Rückerstattung durch Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung nach Art. 205 StG. Die Auszahlung kann vor der Schlussrechnung erfolgen, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven Staats- und Gemeindesteuern übersteigen wird und eine Verrechnung mit anderen noch offenen Steuerforderungen nicht möglich ist.
4. Bei vorläufiger Rechnungstellung nach Art. 204 StG kann gleichzeitig eine vorläufige Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorgenommen werden, wenn ein Rückerstattungsantrag vorliegt und soweit der Anspruch ausgewiesen ist.