625.21
CH-AR
Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer - In besonderen Fällen
2. Abschnitt: Steuerrückerstattung - I. Geltendmachung des Anspruchs
Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer · In besonderen Fällen
1. Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Volljährigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr wird von der Person, welche die elterliche Sorge innehat, geltend gemacht. Bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge von nicht gemeinsam besteuerten Eltern erfolgt die Geltendmachung durch den Elternteil, dem der Kinderabzug nach Art. 38 Abs. 1 lit. a StG zusteht.
2. Der Antrag auf Rückerstattung, der gemäss Art. 29 Abs. 3 VStG vorzeitig geltend gemacht wird, ist zu begründen.