625.21
CH-AR
Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer - Im ordentlichen Veranlagungsverfahren
2. Abschnitt: Steuerrückerstattung - I. Geltendmachung des Anspruchs
Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer · Im ordentlichen Veranlagungsverfahren
1. Der Antrag auf Rückerstattung ist mit amtlichem Formular bei der Kantonalen Steuerverwaltung frühestens nach Ablauf des Jahres, in dem die verrechnungsteuerbelasteten Leistungen fällig wurden, einzureichen.