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625.21 CH-AR

Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer - Im ordentlichen Veranlagungsverfahren

2. Abschnitt: Steuerrückerstattung - I. Geltendmachung des Anspruchs
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Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer · Im ordentlichen Veranlagungsverfahren

1. Der Antrag auf Rückerstattung ist mit amtlichem Formular bei der Kantonalen Steuerverwaltung frühestens nach Ablauf des Jahres, in dem die verrechnungsteuerbelasteten Leistungen fällig wurden, einzureichen.

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