625.21
CH-AR
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer - Kantonale Steuerverwaltung
1. Abschnitt: Behörden
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer · Kantonale Steuerverwaltung
1. Die Kantonale Steuerverwaltung vollzieht das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung keine andere Behörde zuständig ist. Sie ist insbesondere zuständig für
a) Versand und Entgegennahme von Rückerstattungsanträgen;
b) die Ermittlung und den Entscheid über den Rückerstattungsanspruch;
c) den Einspracheentscheid;
d) die Vertretung gegenüber den Beschwerdebehörden;
e) die Führung des Verrechnungssteuerregisters;
f) die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung;
g) die Geltendmachung des Rückleistungsanspruchs;
h) die Anfechtung einer vorsorglichen Kürzung;
i) die Verhängung und den Bezug von Bussen.