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Art. 14 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer - Übergangsrecht

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Art. 14 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer · Übergangsrecht

1. Für Rückerstattungsansprüche für Fälligkeiten bis und mit 31. 12. 2000 erfolgt eine Rückerstattung in der Regel in bar.

2. Soweit eine derartige Rückerstattung in bar erfolgt, wird Art. 9 dieser Verordnung nicht angewendet.

3. Es erfolgt ein selbständiger Entscheid über den Rückerstattungsanspruch.

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