625.21
CH-AR
Art. 14 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer - Übergangsrecht
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer · Übergangsrecht
1. Für Rückerstattungsansprüche für Fälligkeiten bis und mit 31. 12. 2000 erfolgt eine Rückerstattung in der Regel in bar.
2. Soweit eine derartige Rückerstattung in bar erfolgt, wird Art. 9 dieser Verordnung nicht angewendet.
3. Es erfolgt ein selbständiger Entscheid über den Rückerstattungsanspruch.