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Art. 12 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer - Rechtsmittel

2. Abschnitt: Steuerrückerstattung - III. Verfahren
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Art. 12 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer · Rechtsmittel

1. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 53 bis 56 VStG.

2. Wird der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit der Veranlagung und der Schlussrechnung eröffnet, gelten für das Einspracheverfahren und für das Rekursverfahren Art. 172 f. und Art. 188 f. StG sowie das Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit sinngemäss. Vorbehalten bleibt Art. 48 Abs. 2 VStG.

3. Eine Einsprache oder eine Beschwerde durch die Gemeinde ist ausgeschlossen.

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