625.21
CH-AR
Art. 11 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer - Entscheid
2. Abschnitt: Steuerrückerstattung - III. Verfahren
Art. 11 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer · Entscheid
1. Die Kantonale Steuerverwaltung prüft den Rückerstattungsantrag und entscheidet über den Rückerstattungsanspruch.
2. Der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch wird mit der Veranlagung und der Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode eröffnet.
3. Vorbehalten bleibt ein selbständiger Entscheid in besonderen Fällen nach Art. 6 dieser Verordnung sowie bei einer Rückerstattung in bar.