625.21
CH-AR
Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer - Einreichefrist
2. Abschnitt: Steuerrückerstattung - III. Verfahren
Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer · Einreichefrist
1. Hat die antragstellende Person eine Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuer einzureichen, gilt die Einreichefrist für die Steuererklärung auch für den Rückerstattungsantrag. Vorbehalten bleibt Art. 6 dieser Verordnung.
2. Die Einreichefrist kann erstreckt werden. Vorbehalten bleibt Art. 32 VStG.