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Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer - Einreichefrist

2. Abschnitt: Steuerrückerstattung - III. Verfahren
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Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer · Einreichefrist

1. Hat die antragstellende Person eine Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuer einzureichen, gilt die Einreichefrist für die Steuererklärung auch für den Rückerstattungsantrag. Vorbehalten bleibt Art. 6 dieser Verordnung.

2. Die Einreichefrist kann erstreckt werden. Vorbehalten bleibt Art. 32 VStG.

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