625.11
DBGLIFD
CH-AR
Art. 9 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) - Einsprache (Art. 132 DBG)
II. Ordentliches Veranlagungsverfahren
Art. 9 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) · Einsprache (Art. 132 DBG)
1. Einsprachen sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
2. Soll eine Einsprache nach Massgabe von Art. 132 Abs. 2 DBG direkt dem Obergericht zum Entscheid unterbreitet werden (sog. Sprungbeschwerde), so holt die Veranlagungsbehörde die allenfalls erforderliche Zustimmung ein und leitet die Sache an das Obergericht weiter.