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Art. 9 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) - Einsprache (Art. 132 DBG)

II. Ordentliches Veranlagungsverfahren
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Art. 9 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) · Einsprache (Art. 132 DBG)

1. Einsprachen sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

2. Soll eine Einsprache nach Massgabe von Art. 132 Abs. 2 DBG direkt dem Obergericht zum Entscheid unterbreitet werden (sog. Sprungbeschwerde), so holt die Veranlagungsbehörde die allenfalls erforderliche Zustimmung ein und leitet die Sache an das Obergericht weiter.

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