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Art. 8 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) - Veranlagung der natürlichen Personen; einjährige Steuerperiode (Art. 41 DBG)

II. Ordentliches Veranlagungsverfahren
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Art. 8 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) · Veranlagung der natürlichen Personen; einjährige Steuerperiode (Art. 41 DBG)

1. Die direkte Bundessteuer für die natürlichen Personen wird in Anwendung von Art. 41 DBG veranlagt und erhoben.

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