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Art. 7 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) - Steuererklärung (Art. 124 Abs. 1 DBG)

II. Ordentliches Veranlagungsverfahren
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Art. 7 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) · Steuererklärung (Art. 124 Abs. 1 DBG)

1. In allen Fällen, in denen sowohl kantonale als auch bundessteuerrechtliche Veranlagungen vorzunehmen sind, gelten die für das kantonale Verfahren erstellten Formulare auch für die Vornahme der Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Abweichungen gegenüber dem kantonalen Recht werden von Amtes wegen berücksichtigt.

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