Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
625.11 DBGLIFD CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) - Registerführung, Meldepflichten

II. Ordentliches Veranlagungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) · Registerführung, Meldepflichten

1. Die Einwohnerkontrollen erstellen die Meldungen über Mutationen für die steuerpflichtigen natürlichen Personen zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltung.

2. Die Grundbuchämter melden der Kantonalen Steuerverwaltung den Erwerb von Liegenschaften durch im Ausland domizilierte natürliche und juristische Personen.

← Art. 5 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Organe Art. 7 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →