625.11
DBGLIFD
CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) - Registerführung, Meldepflichten
II. Ordentliches Veranlagungsverfahren
Art. 6 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) · Registerführung, Meldepflichten
1. Die Einwohnerkontrollen erstellen die Meldungen über Mutationen für die steuerpflichtigen natürlichen Personen zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltung.
2. Die Grundbuchämter melden der Kantonalen Steuerverwaltung den Erwerb von Liegenschaften durch im Ausland domizilierte natürliche und juristische Personen.