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Art. 5 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) - Organisation, Verfahren und Bezug

I. Behörden
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Art. 5 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) · Organisation, Verfahren und Bezug

1. Soweit Organisation, Verfahren und Bezug nicht bundesrechtlich geregelt sind, sind das kantonale Steuergesetz und seine Ausführungserlasse sinngemäss anwendbar.

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