625.11
DBGLIFD
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) - Die Gemeindebehörden
I. Behörden
Art. 3 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) · Die Gemeindebehörden
1. Den Gemeindebehörden obliegt der Vollzug des DBG insoweit, als sie für das Mutationswesen und für die Inventarisation in Todesfällen nach kantonalem Recht zuständig sind.