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Art. 3 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) - Die Gemeindebehörden

I. Behörden
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Art. 3 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) · Die Gemeindebehörden

1. Den Gemeindebehörden obliegt der Vollzug des DBG insoweit, als sie für das Mutationswesen und für die Inventarisation in Todesfällen nach kantonalem Recht zuständig sind.

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