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Art. 2 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) - Die Kantonale Steuerverwaltung

I. Behörden
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Art. 2 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) · Die Kantonale Steuerverwaltung

1. Die Kantonale Steuerverwaltung amtet als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des DBG, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.

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