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Art. 19 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) - Inkrafttreten

VIII. Schlussbestimmungen
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Art. 19 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

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