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Art. 14 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) - Eintrag im Grundbuch (Art. 172 DBG)

V. Steuerbezug und Steuersicherung
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Art. 14 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) · Eintrag im Grundbuch (Art. 172 DBG)

1. Die Grundbuchämter dürfen die Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft einer im Ausland ansässigen natürlichen oder juristischen Person im Grundbuch erst mit schriftlicher Zustimmung der Kantonalen Steuerverwaltung vornehmen.

2. Die Kantonale Steuerverwaltung bescheinigt dem Veräusserer zuhanden des Grundbuchamtes die Zustimmung zum Eintrag oder die Ablehnung.

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