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Art. 10 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) - Allgemeines

III. Beschwerde
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Art. 10 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) · Allgemeines

1. Das Obergericht ist einzige Beschwerdeinstanz.

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