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Art. 1 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) - Organe

I. Behörden
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Art. 1 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) · Organe

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird den folgenden Organen übertragen

1. der Kantonalen Steuerverwaltung;

2. den Gemeindebehörden;

3. dem Obergericht.

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