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625.11 DBGLIFD CH-AR

Organe (DBG)

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Inhaltsübersicht (18)

Art. 1 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 2 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 3 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 4 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 5 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 6 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 7 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 8 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 9 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 10 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 11 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 12 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 13 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 14 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 15 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 16 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 18 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 19 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)

Gesetzestext (18 Artikel)

I. Behörden

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird den folgenden Organen übertragen

1. der Kantonalen Steuerverwaltung;

2. den Gemeindebehörden;

3. dem Obergericht.

I. Behörden

1. Die Kantonale Steuerverwaltung amtet als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des DBG, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.

I. Behörden

1. Den Gemeindebehörden obliegt der Vollzug des DBG insoweit, als sie für das Mutationswesen und für die Inventarisation in Todesfällen nach kantonalem Recht zuständig sind.

I. Behörden

1. Das Obergericht amtet als Steuerrekurskommission im Sinne von Art. 104 Abs. 3 DBG.

I. Behörden

1. Soweit Organisation, Verfahren und Bezug nicht bundesrechtlich geregelt sind, sind das kantonale Steuergesetz und seine Ausführungserlasse sinngemäss anwendbar.

II. Ordentliches Veranlagungsverfahren

1. Die Einwohnerkontrollen erstellen die Meldungen über Mutationen für die steuerpflichtigen natürlichen Personen zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltung.

2. Die Grundbuchämter melden der Kantonalen Steuerverwaltung den Erwerb von Liegenschaften durch im Ausland domizilierte natürliche und juristische Personen.

II. Ordentliches Veranlagungsverfahren

1. In allen Fällen, in denen sowohl kantonale als auch bundessteuerrechtliche Veranlagungen vorzunehmen sind, gelten die für das kantonale Verfahren erstellten Formulare auch für die Vornahme der Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Abweichungen gegenüber dem kantonalen Recht werden von Amtes wegen berücksichtigt.

II. Ordentliches Veranlagungsverfahren

1. Die direkte Bundessteuer für die natürlichen Personen wird in Anwendung von Art. 41 DBG veranlagt und erhoben.

II. Ordentliches Veranlagungsverfahren

1. Einsprachen sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

2. Soll eine Einsprache nach Massgabe von Art. 132 Abs. 2 DBG direkt dem Obergericht zum Entscheid unterbreitet werden (sog. Sprungbeschwerde), so holt die Veranlagungsbehörde die allenfalls erforderliche Zustimmung ein und leitet die Sache an das Obergericht weiter.

III. Beschwerde

1. Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht werden nach den für die kantonalen Steuern massgebenden Bestimmungen festgesetzt.

IV. Quellensteuern

1. Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den für die kantonal-rechtlichen Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften.

V. Steuerbezug und Steuersicherung

1. Die Steuern werden jährlich durch die Kantonale Steuerverwaltung bezogen.

V. Steuerbezug und Steuersicherung

1. Die Grundbuchämter dürfen die Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft einer im Ausland ansässigen natürlichen oder juristischen Person im Grundbuch erst mit schriftlicher Zustimmung der Kantonalen Steuerverwaltung vornehmen.

2. Die Kantonale Steuerverwaltung bescheinigt dem Veräusserer zuhanden des Grundbuchamtes die Zustimmung zum Eintrag oder die Ablehnung.

V. Steuerbezug und Steuersicherung

1. Das Handelsregisteramt gibt der Kantonalen Steuerverwaltung von jeder Meldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis.

VI. Steuererlass

1. Der Entscheid über Erlasse obliegt der gemäss kantonalem Recht für den Steuererlass zuständigen Stelle.

2. ...

VII. Inventar

1. Für die Inventaraufnahme und die Sicherung ist die kommunale Inventarisationsbehörde nach den Bestimmungen des EG zum ZGB zuständig.

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