621.21
GSV
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Neuschätzung auf Antrag
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 GSV · Neuschätzung auf Antrag
1. Der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin kann beim zuständigen Grundbuchamt eine Neuschätzung auf eigene Kosten beantragen.
2. Die Gebühr bemisst sich nach Art. 20 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Sie wird vom Grundbuchamt in Rechnung gestellt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
OG O2V 21 69 · ar (Art. 7 Abs. 1 GSV)
Taxpayer Appeal Regarding Imputed Rental Income for Property Rented to Parents
jederzeit frei, beim zuständigen Grundbuchamt eine Neuschätzung, diesfalls aber auf eigene Kosten, zu beantragen (Art. 7 Abs. 1 GSV). Die Beschwerdeführer haben dies offenbar bis dato nicht gewünscht. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Die 2. Abteilung des