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621.21 GSV CH-AR

Art. 6 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Neuschätzung von Amtes wegen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 GSV · Neuschätzung von Amtes wegen

1. Jedes Grundstück wird mindestens alle zehn Jahre von Amtes wegen gebührenfrei neu geschätzt.

2. Eine Neuschätzung für ein einzelnes Grundstück ist vorzunehmen

a) wenn das Grundbuchamt oder die Kantonale Steuerverwaltung feststellt, dass eine Schätzung in erheblichem Mass überholt ist;

b) bei Neu-, Um- und Anbauten;

c) im Auftrag einer Amtsstelle, sofern diese einen Entscheid gestützt auf die Schätzung zu fällen hat;

d) bei Vorausschätzungen nach Art. 87 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht[6].

3. Der Regierungsrat kann aus besonderen Gründen eine Neuschätzung aller oder bestimmter Grundstücke anordnen. Besondere Gründe können beispielsweise die Schätzung von Gebäuden in Gefahrenzonen sowie Zonenplanänderungen oder markt- und volkswirtschaftliche Veränderungen sein.

4. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Anpassung oder die Bereinigung von Schätzungen nach Art. 22.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

OG O2V 22 24 · ar (Art. 6 Abs. 2 lit. a GSV)
Taxpayer Victory on Imputed Rental Income for Property Held for Transfer to Cooperative
tatt, wenn das Grundbuchamt oder die kantonale Steuerverwaltung feststellt, dass eine Schätzung in erheblichem Mass überholt ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a GSV). Davon musste die Vorinstanz im konkreten Fall nicht ausgehen, nachdem die Beschwerdeführer die Liegenschaften (inklusive Garten
OG O2V 21 69 · ar (Art. 6 Abs. 1 GSV)
Taxpayer Appeal Regarding Imputed Rental Income for Property Rented to Parents
sie damit, dass zwar jedes Grundstück mindestens alle zehn Jahre von Amtes wegen gebührenfrei neu geschätzt wird (Art. 6 Abs. 1 GSV), ausserhalb dieser im regelmässigen Turnus erfolgenden Aktualisierung der Schätzung eine für die Eigentümer kostenlose
OG O5V 14 7 · ar (Art. 6 Abs. 1 GSV)
Appeal Against Imputed Rental Value Calculation for Owner-Occupied Property
Beschwerdeführers der Fall ist. Dass eine Verkehrswertschätzung vor Ort grundsätzlich lediglich alle 10 Jahre vorgenommen wird (Art. 6 Abs. 1 GSV), hat nicht zuletzt mit Praktikabilitäts- und Kostengründen zu tun. Es ist daher gut möglich, dass die Nachbarliegenschaft he