621.21
GSV
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Gesamt- und Einzelschätzung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 GSV · Gesamt- und Einzelschätzung
1. Mehrere Grundstücke eines Eigentümers oder einer Eigentümerin, die wirtschaftlich eine Einheit bilden, sind als Gesamtheit zu schätzen.
2. Teile eines Grundstückes sind einzeln zu schätzen, wenn sie einzeln verpfändet sind, Einzelpfandrechte vorgesehen werden oder eine Einzelschätzung aus anderen Gründen geboten ist.