621.21
GSV
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Grundlagen der Schätzung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 GSV · Grundlagen der Schätzung
1. Bestand und Umfang des Schätzungsobjektes richten sich nach den Eintragungen im Grundbuch und den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Schätzung.
2. Bei der Schätzung sind alle wirtschaftlich mit dem Grundstück verbundenen Nutzungen, Rechte und Lasten, die den Wert beeinflussen, zu berücksichtigen.
3. Die Grundpfandrechte sind nicht zu berücksichtigen.