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621.21 GSV CH-AR

Art. 3 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Schätzungsobjekte

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 GSV · Schätzungsobjekte

1. Für die Schätzung wird zwischen allgemeinen (nicht landwirtschaftlichen) und landwirtschaftlichen Grundstücken unterschieden.

2. Landwirtschaftliche Grundstücke sind solche, die in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht fallen.

3. Landwirtschaftliche Grundstücke oder Teile davon, werden zum Verkehrswert geschätzt, wenn sie einem Gewerbe mit nichtlandwirtschaftlichem Charakter dienen.

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