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621.21 GSV CH-AR

Art. 29 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 29 GSV · Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 3. Januar 1984 über die amtlichen Grundstückschätzungen (Steuer- und Pfandschätzungen) wird aufgehoben.

2. Die Verordnung vom 31. Mai 2005 zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz wird wie folgt geändert

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