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621.21 GSV CH-AR

Art. 28 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Übergangsbestimmungen

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 28 GSV · Übergangsbestimmungen

1. Laufende Rechtsmittelverfahren werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.

2. Die Amtstätigkeit der vom Regierungsrat gewählten Schätzer oder Schätzerinnen des Kantons endet am 31. Mai 2011.

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