621.21
GSV
CH-AR
Art. 27 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Verfahrenskosten
VII. Kosten
Art. 27 GSV · Verfahrenskosten
1. Im Einspracheverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. Vorbehalten bleibt die mutwillige Anhebung oder Führung eines Einspracheverfahrens.
2. Die Verfahrenskosten im Rekurs- und Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.