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621.21 GSV CH-AR

Art. 27 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Verfahrenskosten

VII. Kosten
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Art. 27 GSV · Verfahrenskosten

1. Im Einspracheverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. Vorbehalten bleibt die mutwillige Anhebung oder Führung eines Einspracheverfahrens.

2. Die Verfahrenskosten im Rekurs- und Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

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