621.21
GSV
CH-AR
Art. 26 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Kosten der Schätzung
VII. Kosten
Art. 26 GSV · Kosten der Schätzung
1. Die Kosten der Schätzung sowie der Sachverständigen und Experten trägt der Kanton.
2. Die Kosten des Grundbuchamtes sowie des Schätzers oder der Schätzerin der Gemeinde trägt die Gemeinde.