621.21
GSV
CH-AR
Art. 25 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Rekurs und Beschwerde
VI. Rechtsmittel
Art. 25 GSV · Rekurs und Beschwerde
1. Der Einspracheentscheid der Schätzungskommission kann mit Rekurs an das Departement Finanzen weitergezogen werden.
2. Der Rekursentscheid kann mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden.