Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
621.21 GSV CH-AR

Art. 25 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Rekurs und Beschwerde

VI. Rechtsmittel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 GSV · Rekurs und Beschwerde

1. Der Einspracheentscheid der Schätzungskommission kann mit Rekurs an das Departement Finanzen weitergezogen werden.

2. Der Rekursentscheid kann mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden.

← Art. 24 GSV Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Geltungsbereich und Zweck Art. 26 GSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →