621.21
GSV
CH-AR
Art. 24 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Einsprache
VI. Rechtsmittel
Art. 24 GSV · Einsprache
1. Gegen die Schätzungsverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Grundbuchamt zuhanden der Schätzungskommission schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat einen Antrag sowie eine Begründung zu enthalten.
2. Die Schätzungskommission prüft die Einsprache. Fehlen Antrag oder Begründung, wird der Einsprecher oder die Einsprecherin aufgefordert, das Notwendige innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen, da sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
3. Die Schätzungskommission eröffnet den Entscheid dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin, der Kantonalen Steuerverwaltung sowie weiteren Parteien. Das Grundbuchamt erhält eine Kopie des Entscheides.