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621.21 GSV CH-AR

Art. 23 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Verfahren

V. Anpassung und Bereinigung ohne Neuschätzung
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Art. 23 GSV · Verfahren

1. Das Grundbuchamt informiert den Schätzer oder die Schätzerin des Kantons und übermittelt die erforderlichen Angaben.

2. Anpassungen oder Bereinigungen der Schätzwerte werden wie ordentliche Schätzungen protokolliert und eröffnet.

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