621.21
GSV
CH-AR
Art. 23 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Verfahren
V. Anpassung und Bereinigung ohne Neuschätzung
Art. 23 GSV · Verfahren
1. Das Grundbuchamt informiert den Schätzer oder die Schätzerin des Kantons und übermittelt die erforderlichen Angaben.
2. Anpassungen oder Bereinigungen der Schätzwerte werden wie ordentliche Schätzungen protokolliert und eröffnet.