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621.21 GSV CH-AR

Art. 22 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Voraussetzungen

V. Anpassung und Bereinigung ohne Neuschätzung
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Art. 22 GSV · Voraussetzungen

1. Die Schätzwerte werden von Amtes wegen angepasst, sofern dies ohne ordentliches Schätzungsverfahren mit hinreichender Zuverlässigkeit möglich ist.

2. Die Schätzwerte werden von Amtes wegen bereinigt, wenn sich das Flächenmass eines Grundstückes verändert hat, bestehende Gebäude abgebrochen oder zerstört wurden oder Nutzungen, Rechte oder Lasten untergegangen sind, die für den Wert des Grundstückes von Bedeutung sind.

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