621.21
GSV
CH-AR
Art. 21 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Datenverwaltung
IV. Verfahren und Datenverwaltung
Art. 21 GSV · Datenverwaltung
1. Die Verfügung und das Schätzungsprotokoll werden vom zuständigen Grundbuchamt aufbewahrt. Zu diesem Zweck können die Programme des elektronischen Grundbuches verwendet werden.
2. Das Departement Finanzen kann veranlassen, dass die Schätzungsdaten mit elektronischen Mitteln erhoben, bearbeitet, gespeichert, ausgewertet und abgefragt werden können.
3. Die Schätzungsunterlagen können den Schätzern oder Schätzerinnen des Kantons, der Steuerverwaltung sowie den Grundbuchämtern elektronisch zur Verfügung gestellt werden.