621.21
GSV
CH-AR
Art. 20 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Eröffnung des Schätzungsergebnisses
IV. Verfahren und Datenverwaltung
Art. 20 GSV · Eröffnung des Schätzungsergebnisses
1. Die Leitung der Schätzungskommission übergibt das Schätzungsprotokoll innerhalb von 14 Tagen nach der Schätzung dem Grundbuchamt.
2. Das Grundbuchamt erstellt innerhalb von 14 Tagen die Verfügung und eröffnet diese zusammen mit dem Schätzungsprotokoll dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin, der Kantonalen Steuerverwaltung sowie weiteren Parteien des Schätzungsverfahrens.