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621.21 GSV CH-AR

Art. 2 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Gegenstand der Schätzung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GSV · Gegenstand der Schätzung

1. Gegenstand der Schätzung sind

a) Grundstücke nach Art. 655 ZGB;

b) Alprechte und Nutzungsrechte des kantonalen Rechts;

c) selbständige Rechte und Gebäude, die nicht unter lit. a fallen.

2. Nicht geschätzt werden Verkehrsflächen und Gewässer. Öffentliche Bauten und Anlagen können geschätzt werden.

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