621.21
GSV
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Gegenstand der Schätzung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 GSV · Gegenstand der Schätzung
1. Gegenstand der Schätzung sind
a) Grundstücke nach Art. 655 ZGB;
b) Alprechte und Nutzungsrechte des kantonalen Rechts;
c) selbständige Rechte und Gebäude, die nicht unter lit. a fallen.
2. Nicht geschätzt werden Verkehrsflächen und Gewässer. Öffentliche Bauten und Anlagen können geschätzt werden.