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621.21 GSV CH-AR

Art. 19 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Mitwirkung der Grundeigentümer

IV. Verfahren und Datenverwaltung
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Art. 19 GSV · Mitwirkung der Grundeigentümer

1. Der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin ist verpflichtet, der Schätzung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen.

2. Er oder sie hat der Schätzungskommission alle Auskünfte zu erteilen und notwendige Unterlagen vorzuweisen, welche für die Bewertung des Grundstückes von Bedeutung sind.

3. Der Grundeigentümer sowie andere am Grundstück Berechtigte haben der Schätzungskommission uneingeschränkten Zutritt zum Grundstück und zu den baulichen Anlagen zu gewähren.

4. Werden die Mitwirkungspflichten verweigert, kann die Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werden.

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