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621.21 GSV CH-AR

Art. 18 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Durchführung der Schätzung

IV. Verfahren und Datenverwaltung
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Art. 18 GSV · Durchführung der Schätzung

1. Die Schätzung wird vor Ort durchgeführt.

2. In besonderen Fällen, wie landwirtschaftlichen Vorausschätzungen, gleichartigen Mehrfachschätzungen, Schätzungsüberprüfungen, Bereinigungen, Anpassungen, kann der Schätzer oder die Schätzerin des Kantons eine Schätzung alleine und ortsabwesend vornehmen.

3. Über die Schätzung wird ein Protokoll erstellt. Dieses enthält alle erforderlichen Angaben über die Bewertung des Grundstückes sowie die Berechnung der Schätzwerte und nennt die Beteiligten. Das Protokoll wird vom Schätzer oder der Schätzerin des Kantons unterzeichnet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OG O4V 21 34 · ar (Art. 18 Abs. 3 GSV)
Property Valuation Appeal Upheld Against Procedural and Substantive Claims
ingefordert. Das Akteneinsichtsrecht und eine abschliessende Stellungnahme seien vollständig verweigert worden. 4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 3 GSV und Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über das bäuerliche Boden- recht (SR 211.412.110, VBB) wird über die Schätzung ein Protokol