621.21
GSV
CH-AR
Art. 17 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Vorbereitung der Schätzung
IV. Verfahren und Datenverwaltung
Art. 17 GSV · Vorbereitung der Schätzung
1. Das Grundbuchamt ermittelt den Schätzungsbedarf und liefert die erforderlichen Angaben dem zuständigen Schätzer oder der zuständigen Schätzerin des Kantons. Zu diesem Zweck werden die Daten aus dem elektronischen Grundbuch verwendet, wo es eingeführt ist. Der zu übermittelnde Datenbestand richtet sich nach Art. 8 der kantonalen Grundbuchverordnung.
2. Der Schätzer oder die Schätzerin des Kantons plant die Schätzungstermine und lädt die Gemeindevertretung sowie den Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin ein.
3. Der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin informiert andere am Grundstück Berechtigte gegebenenfalls über die angekündigte Schätzung.