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621.21 GSV CH-AR

Art. 16 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Aufgaben der Leitung

III. Organisation
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Art. 16 GSV · Aufgaben der Leitung

1. Der Leiter oder die Leiterin führt die Grundstückschätzungsbehörde und bestimmt die Schätzungskommissionen sowie deren sachliche und örtliche Zuständigkeit.

2. Die Schätzung von Liegenschaften, von denen einzelne Grundstücke in einem andern Kanton liegen, legt die Leitung in Absprache mit der Schätzungsbehörde dieses Kantons fest.

3. In begründeten Fällen kann die Leitung auf Antrag des Schätzers oder der Schätzerin des Kantons den Beizug einer speziellen Fachperson oder des Grundbuchamtes veranlassen.

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