Art. 15 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Grundstückschätzungsbehörde
Art. 15 GSV · Grundstückschätzungsbehörde
1. Die Grundstückschätzungsbehörde nimmt die Schätzungen vor. Sie setzt sich zusammen aus der Leitung und den Schätzungskommissionen.
2. Der Regierungsrat bestimmt den Leiter oder die Leiterin und das Departement Finanzen die weiteren Schätzer und Schätzerinnen des Kantons.
3. Eine Schätzungskommission besteht in der Regel aus je einem Schätzer oder einer Schätzerin des Kantons und der Gemeinde. Das kantonale Mitglied leitet die Kommission.
4. Die Schätzer und Schätzerinnen des Kantons sind sach- und baufachkundig und verfügen über eine anerkannte aufgabenbezogene Ausbildung. Die Schätzer und Schätzerinnen für landwirtschaftliche Grundstücke verfügen über zusätzliche Fachkenntnisse.
5. Der Gemeinderat bestimmt den Schätzer oder die Schätzerin der Gemeinde. Er oder sie ist orts- und sachkundig.
6. Die Schätzer und Schätzerinnen unterstehen dem Amtsgeheimnis, insbesondere betreffend die Schätzungsakten und die Wahrnehmungen bei den Eigentümern von Grundstücken.